Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Sportfischerverein „Angelsportverein 1946 Rheinsheim e.V.“ ist eine Vereinigung von Sport-Fischern. Er hat den Sitz in Philippsburg und wurde im Vereinsregister des Amtsgerichtes Philippsburg am 04.Oktober 1949 im Band I OZ. 25 eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Als Zeichen führt der Verein eine silberne Forelle auf blauem Grund.

4. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.

5. Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein ist der „Philippsburger Stadtanzeiger“.

 

 

§ 2

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins:

1.1 Zweck ist die Förderung der Fischerei, der Gewässerschutz und die Hege und Pflege der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Fischerei, des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

1.2 Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

2. Aufgaben des Vereins:

2.1 Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.

2.2 Schaffung von Erholungsmöglichkeiten durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern und sonstigen Einrichtungen.

3. Förderung der Vereinsjugend.

4. Förderung des Castingsports.

5. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.

1. Jugendgruppe

Nicht volljährige Mitglieder gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Sie bedürfen zum Vereinseintritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Aktive Mitglieder Die aktive Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer (VDSF), dem Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-Württemberg e.V. (VFG BW) und der Interessengemeinschaft Bruhrain. Aktive Mitglieder dürfen gem. den Fischerbestimmungen in den Vereinsgewässern fischen. Sie haben neben den Vereins- und Verbandsbeitrag den Fischbesatz zu zahlen und Arbeitsstunden zum Gewässerschutz abzuleisten.

3. Passive Mitglieder Passives Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beliebigen Alters werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen. Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für passive Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten

 

§ 5

Aufnahme

Die Aufnahme geschieht nach Einrichtung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Aufnahme kann aus triftigen Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

2. Tode des Mitgliedes

3. Ausschluss

Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

3.1 Ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,

3.2 sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,

3.3 innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zum Streit oder Unfrieden gegeben hat,

3.4 trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist,

3.5 in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand schriftlich nach vorheriger Anhörung mit einfacher Stimmenmehrheit. Anstatt des Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf

4.1 zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern,

4.2 Zahlung von Geldbußen,

4.3 Verweis mit oder ohne Auflage,

4.4 Verwarnung mit oder ohne Auflage,

4.5 mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

5. Auflösung des Verein

 

§ 7

Folgen des Ausschluss

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung an den Kassier zurückzugeben. Außerdem sind Schlüssel und Sperrvorrichtungen, die Zugang zu vereinseigenen Anlagen gewähren sowie sämtliches in Besitz des Mitgliedes befindliche Vereinseigentums zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

 

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

1.1 die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln.

1.2 alle vereinseigenen Anlagen zu nutzen.

1.3 die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

2.1 das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten und die Vereinsausweise (Angelerlaubnisscheine) zu kontrollieren,

2.2 den Aufsichtspersonen und den Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

2.3 Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

2.4 die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,

2.5 durch umweltbewusstes Verhalten z.B. Sauberhalten der Ufer der Vereinsgewässer, Vorbild zu sein. Verstöße gegen die Reinhaltung der Gewässer sind der Landespolizei und der Verwaltung sofort anzuzeigen.

3. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Öfters unentschuldigtes Fehlen weist ein mangelndes Interesse auf und kann den Ausschluss au dem Verein zur Folge haben.

4. Die zu entrichtenden Beiträge sind Bringschulden.

 

§ 9

Arbeitsstunden

1. Die notwendigen Arbeiten zur Pflege der Gewässer des Vereins erfordern den Einsatz eines jeden Mitgliedes. Pflichtbeitrag ist die Ableistung eines Arbeitsdienstes, die der Vorstand festlegt. Hierzu setzt der Vorstand fest:

1.1 die Anzahl der Stunden, für die zu leistende Arbeit pro Mitglied,

1.2 die Höhe des finanziellen Beitrages, für solche Mitglieder, die dem Aufruf zur Arbeitsleistung nicht nachkommen.

2. Ausgenommen von dieser Regelung sind:

2.1 anerkannte Schwerbehinderte,

2.2 Mitglieder, die die Regelaltersrente erreicht haben

2.3 passive Mitglieder

2.4 Vorstandsmitglieder

 

§ 10

Anpachtung von Gewässern

Den Mitgliedern ist es untersagt, Fischwasser, an denen der Verein Interesse haben könnte, zu pachten oder käuflich zu erwerben, ohne ihr Vorhaben mit ihm zu besprechen. Ist die Möglichkeit einer Pacht weiterer Fischwasser für den Verein gegeben, so hat der Vorstand über diese Frage zu beschließen.

 

§ 11

Vorstandschaft

1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

1.1 1.Vorsitzender

1.2 2.Vorsitzender

1.3 Schriftführer

1.4 Stellv. Schriftführer (Protokollführer)

1.5 Kassier

1.6 Stellv. Kassier

1.7 Gewässerwart

1.8 Stellv. Gewässerwart

1.9 Stellv. Gewässerwart

1.10 Jugendleiter

1.11 Stellv. Jugendleiter

1.12 Sportwart

1.13 Stellv. Sportwart

1.14 Gerätewart

1.15 Stellv. Gerätewart

1.16 Hausmeister

1.17 6 Beisitzer

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzeden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

4. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheit mitzuwirken.

5. Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

6. Dem Vorstand steht das Recht zu, einzelne oder alle Fischgewässer für kurze oder längere Zeit zu sperren.

 

§ 12

Aufgaben des Kassiers

1. Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassier, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Außerdem führt er die Mitgliederkartei.

2. Einzahlungen und Abhebungen von Vereinskonten können auch vom Kassier getätigt werden.

3. Die Entgegennahme von Barbeträgen kann vom Vorstand auch auf andere Personen delegiert werden. Diese Personen sind jedoch verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, ggf. auch sofort, die vereinnahmten Beträge beim Kassier abzurechnen.

4. Bei Aufkommen von Einnahmen sind diese nach Erledigung der Verbindlichkeiten unverzüglich auf die Vereinskonten einzuzahlen.

5. Der Kassier ist verpflichtet, dem Vorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

6. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassiers zu beantragen, oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt wird.

 

§ 13

Aufgaben des Schriftführers

1. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins, insbesondere die nach Anleitung und Rücksprache mit dem 1. Vorsitzenden anfallende Korrespondenz.

2. Sein Stellvertreter führt das Protokoll. Die niedergeschriebenen Protokolle sind vom Protokollführer und von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

3. Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss.

 

§ 14

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeiführen.

2. Mitgliederversammlungen finden nur statt, wenn eine Unterrichtung durch Rundschreiben nicht ausreicht. Sie dienen der laufenden Unterrichtung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerein, der Belehrungen in sportlichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.

3. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.

4. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.

5. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen.

7. Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

§ 15

Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet im Januar oder Februar eines jeden Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

2. Sie hat u.a. die Aufgabe:

2.1den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

2.2die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstige Beiträge und Gebühren fest zu setzten,

2.3den gesamten Vorstand einschließlich der Stellvertreter zu wählen,

2.4zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt in Verein begleiten.

3. Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

 

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 17.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Philippsburg, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Jugendpflege zu verwenden hat.

 

§ 18

Ermächtigung

Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderliche formelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

 

§ 19

Inkrafttreten

Die bisherigen Satzungen des Angelsportverein 1946 Rheinsheim e.V. werden hiermit aufgehoben und treten ab (Datum Beschlussfassung) außer Kraft. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom (Datum) genehmigt.

 

 

 

Jugendordnung

 

Die Leitung der Jugend besteht aus dem

1. Jugendleiter

2. Stellv. Jugendleiter

Sie werden von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Jugend führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen.

Die Jugend des Angelsportvereins 1946 Rheinsheim e.V. bekennt sich unter Berücksichtigung der Teilnahme an Wettbewerben des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V.

Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendlicher mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.

Über die Verwendung der Mittel verfügt die Jugendleitung in Benehmen mit dem Vorstand des Vereins. Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft die Vereinspapiere.

Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenprüfern des Vereins überwacht und geprüft.

Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.

Philippsburg, den XX.XX.XXXX